Rechtlicher Hintergrund

Das ärztliche Werberecht hat in den vergangenen Jahren einen stetigen Wandel erfahren, an dessen Ende eine weitestgehende Liberalisierung steht. Auslöser war die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche diverse ärztliche Werbeverbote, die sich in den Berufsordnungen der Ärzte und Zahnärzte befunden haben, für verfassungswidrig erklärt hatte.

Dieser Tendenz konnte sich der 105. Deutsche Ärztetag nicht mehr verschließen und hat das ärztliche Werberecht grundlegend reformiert. Die vielfältigen ärztlichen Werbeverbote wurden zu Gunsten einer Generalklausel gestrichen, die nun von den Gerichten mit Leben auszufüllen ist.

Gemäß der Generalklausel, die sich in § 27 Musterberufsordnung (MBO) befindet, sind Ärztinnen und Ärzten nun sachliche berufsbezogene Informationen über ihre Tätigkeit gestattet. Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist dagegen weiterhin verboten.

Die Reduzierung des Werberechts auf wenige Vorschriften stellt zum einen im Vergleich zu früher, als allein die Normierung der Ausgestaltung des Praxisschilds noch drei Seiten umfasste, ein Abkehr von der Regelungswut im kassenärztlichen Bereich dar. Auf der anderen Seite schafft sie auch eine gewisse Rechtsunsicherheit, da aus der Generalklausel nicht direkt abgelesen werden kann, welche Werbung noch zulässig ist und welche nicht.

Hauptkriterium ist das schützenswerte Interesse des mündigen Patienten. Jeder Patient hat das Recht, selbst zu entscheiden, welche Behandlung er von welchem Arzt erfahren möchte. Um eine solche Entscheidung treffen zu können, benötigt er objektiv richtige und nachprüfbare Informationen. Jedoch bestehen auch hier Grenzen. So ist z.B. eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, die schließlich auch objektiv richtig und nachprüfbar sind, unzulässig, da sie in dem Patienten einen falschen Eindruck von der Qualität des Arztes verschafft.

Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die zulässigen und unzulässigen Werbeangaben gegeben werden. Es handelt sich hierbei größtenteils um von den Gerichten entwickelte Kriterien. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.



Quelle: RA Torben Hoffmann www.aerztehomepage.info
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