Unzulässige Angaben

  • Praxisbezeichnungen
    • Begriff „Zentrum“ für eine Gemeinschaftspraxis mit fünf Ärzten
    • „Praxis für Naturheilverfahren“, wenn Sie ohne weitere Hinweise in Werbeanzeigen von einem Heilpraktiker verwendet wird
    • Belegarztpraxis als „Klinik“
  • „Spezialist für Lasertherapie“, wenn Kenntnisse lediglich durch Workshops der Herstellerfirma erworben wurde
  • Gemeinschaftspraxis wirbt mit einem Zertifikat, obwohl lediglich einer der Ärzte dieses Erworben hat
  • Werbung mit einer besonders langen Garantie auf Zahnersatz, wenn gleichzeitig erhebliche und unklare Einschränkungen gemacht werden
  • Werbung mit
    • selbstverständlichen Behandlungsmethoden
    • Patentanmeldung
    • „patientenschonendem Verfahren“


Quelle: RA Torben Hoffmann www.aerztehomepage.info
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