Unzulässige Angaben
- Praxisbezeichnungen
- Begriff „Zentrum“ für eine Gemeinschaftspraxis mit fünf Ärzten
- „Praxis für Naturheilverfahren“, wenn Sie ohne weitere Hinweise in Werbeanzeigen von einem Heilpraktiker verwendet wird
- Belegarztpraxis als „Klinik“
- „Spezialist für Lasertherapie“, wenn Kenntnisse lediglich durch Workshops der Herstellerfirma erworben wurde
- Gemeinschaftspraxis wirbt mit einem Zertifikat, obwohl lediglich einer der Ärzte dieses Erworben hat
- Werbung mit einer besonders langen Garantie auf Zahnersatz, wenn gleichzeitig erhebliche und unklare Einschränkungen gemacht werden
- Werbung mit
- selbstverständlichen Behandlungsmethoden
- Patentanmeldung
- „patientenschonendem Verfahren“
Quelle: RA Torben Hoffmann www.aerztehomepage.info








