Zulässige Angaben

  • Akademische Grade und Titel
    • bei ausländischen Graden nur, wenn eine Genehmigung des Kultus- bzw. Wissenschaftsministeriums vorliegt
    • bei Graden und Titeln die nicht von einer medizinischen sondern einer anderen Fakultät erworben wurden, dürfen sie im Zusammenhang mit Werbung nur unter Angabe der Fakultäts- und Hochschulzugehörigkeit geführt werden
  • Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, wenn die Qualifikation in einem förmlichen Anerkennungsverfahren erworben wurde
  • Akupunktur, wenn Arzt tatsächliche Kenntnisse in dieser Behandlungsmethode erworben hat und durch Diplome nachweisen kann
  • Besondere Praxisbezeichnungen
    • Bereitschafts- oder Notfallpraxis
    • Belegarzt
    • Schmerzzentrum, wenn sich aus den konkreten Umständen eine herausragende Stellung dieser Einrichtung ergibt.
    • Lehrpraxis der Universität
  • Spezialist, sofern der Arzt auf einem bestimmten Teilgebiet besondere theoretische und praktische Kenntnisse aufweist
  • Gebietskonkretisierende Tätigkeitsschwerpunkte (z.B. Kosmetische Chirurgie), sofern keine Verwechslungsgefahr mit nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen besteht
  • (mehrere) Facharztbezeichnungen
  • In der frühren DDR erworbene Facharztbezeichnung, auch wenn eine solche Bezeichnung in dem betreffenden Bundesland nicht vorgesehen ist (z.B. Facharzt für Sportmedizin)
  • Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund


Quelle: RA Torben Hoffmann www.aerztehomepage.info
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