Zulässige Angaben
- Akademische Grade und Titel
- bei ausländischen Graden nur, wenn eine Genehmigung des Kultus- bzw. Wissenschaftsministeriums vorliegt
- bei Graden und Titeln die nicht von einer medizinischen sondern einer anderen Fakultät erworben wurden, dürfen sie im Zusammenhang mit Werbung nur unter Angabe der Fakultäts- und Hochschulzugehörigkeit geführt werden
- Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, wenn die Qualifikation in einem förmlichen Anerkennungsverfahren erworben wurde
- Akupunktur, wenn Arzt tatsächliche Kenntnisse in dieser Behandlungsmethode erworben hat und durch Diplome nachweisen kann
- Besondere Praxisbezeichnungen
- Bereitschafts- oder Notfallpraxis
- Belegarzt
- Schmerzzentrum, wenn sich aus den konkreten Umständen eine herausragende Stellung dieser Einrichtung ergibt.
- Lehrpraxis der Universität
- Spezialist, sofern der Arzt auf einem bestimmten Teilgebiet besondere theoretische und praktische Kenntnisse aufweist
- Gebietskonkretisierende Tätigkeitsschwerpunkte (z.B. Kosmetische Chirurgie), sofern keine Verwechslungsgefahr mit nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen besteht
- (mehrere) Facharztbezeichnungen
- In der frühren DDR erworbene Facharztbezeichnung, auch wenn eine solche Bezeichnung in dem betreffenden Bundesland nicht vorgesehen ist (z.B. Facharzt für Sportmedizin)
- Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund
Quelle: RA Torben Hoffmann www.aerztehomepage.info








