Zulässigkeit
Bei der endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Werbemaßnahme sind immer alle relevanten Umstände zu beachten. Angaben die einzeln als zulässig anerkannt sind, können in Kombination mit anderen Angaben als nicht mehr sachlich und damit unzulässig angesehen werden.
Auch der Ort und die Häufigkeit der Präsentation können über Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit entscheiden. Als Beispiel sei hier eine Werbeaktion eines Zahnarztes aus dem Ruhrgebiet genannt. Dieser hatte in einem Telefonbuch auf jeder vierten Seite für seine Praxis geworben. Die Angaben in der Anzeige waren zulässig, jedoch wurde die Häufigkeit als unangemessen angesehen. Der Mediziner wurde zu einer Geldbuße von 2000 Euro verurteilt.
Quelle: RA Torben Hoffmann www.aerztehomepage.info





