Zulässigkeit

Bei der endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Werbemaßnahme sind immer alle relevanten Umstände zu beachten. Angaben die einzeln als zulässig anerkannt sind, können in Kombination mit anderen Angaben als nicht mehr sachlich und damit unzulässig angesehen werden.

Auch der Ort und die Häufigkeit der Präsentation können über Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit entscheiden. Als Beispiel sei hier eine Werbeaktion eines Zahnarztes aus dem Ruhrgebiet genannt. Dieser hatte in einem Telefonbuch auf jeder vierten Seite für seine Praxis geworben. Die Angaben in der Anzeige waren zulässig, jedoch wurde die Häufigkeit als unangemessen angesehen. Der Mediziner wurde zu einer Geldbuße von 2000 Euro verurteilt.


Quelle: RA Torben Hoffmann www.aerztehomepage.info





Zufriedene Kunden


Kundenstimmen

Social Media

Folgen Sie uns auf Facebook
Aktuelle Informationen auf unserem Blog
Folgen Sie uns auf twitter.com
Aktuelle Informationen auf unserem Blog

Kostenlose Hotline

Mehr Informationen

Beratung zu Praxismarketing und Praxishomepage Abend- und Wochenend-Beratung Kostenlosen Rückruf zu Praxishomepage anfordern Infopaket zu Praxis-Homepage

Unsere Partner

Veranstaltungen

Praxismanager/in für die Zahnarztpraxis - Fachkurs mit Zertifikat

Auszeichnungen

praxisweb im Verzeichnis von erfolgreichsuchen.de praxisweb.de im
"Web-Adressbuch
für Deutschland 2012"
Der Spezialist für Praxismarketing